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   BGH, 22.05.1963 - IV ZR 249/62   

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BGH, 22.05.1963 - IV ZR 249/62 (https://dejure.org/1963,3905)
BGH, Entscheidung vom 22.05.1963 - IV ZR 249/62 (https://dejure.org/1963,3905)
BGH, Entscheidung vom 22. Mai 1963 - IV ZR 249/62 (https://dejure.org/1963,3905)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.07.1961 - IV ZR 30/61

    Unterhaltsanspruch der Ehefrau

    Auszug aus BGH, 22.05.1963 - IV ZR 249/62
    Die Klägerin macht also mit ihrer Klage geltend, daß das Geschäft mit zum räumlich-gegenständlichen Bereich der Ehe im Sinne der Rechtsprechung des Senats gehöre und daß sie gegen das Eindringen der Geliebten ihres Ehemannes und deren Aufnahme in diesen Bereich geschützt sei (BGHZ 6, 360, 3 66 ; 34, 80, 87 ; 35, 302 ff; LM Nr. 1 b, Nr. 2 zu BGB § 823 (Af); Nr. 3 zu Art. 6 Abs. 1 GG).

    Daß es sich in einem solchen Falle um einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch handelt, hat der Senat bereite in seinem BGHZ 35, 302, 304 [BGH 14.07.1961 - IV ZR 30/61] veröffentlichten Urteil ausgesprochen.

  • BGH, 26.06.1952 - IV ZR 228/51

    Schutz der Ehefrau gegen das Eindringen oder die Aufnahme der Geliebten des

    Auszug aus BGH, 22.05.1963 - IV ZR 249/62
    Die Klägerin macht also mit ihrer Klage geltend, daß das Geschäft mit zum räumlich-gegenständlichen Bereich der Ehe im Sinne der Rechtsprechung des Senats gehöre und daß sie gegen das Eindringen der Geliebten ihres Ehemannes und deren Aufnahme in diesen Bereich geschützt sei (BGHZ 6, 360, 3 66 ; 34, 80, 87 ; 35, 302 ff; LM Nr. 1 b, Nr. 2 zu BGB § 823 (Af); Nr. 3 zu Art. 6 Abs. 1 GG).
  • BGH, 16.12.1960 - II ZR 162/59

    Der geschützte Lebensbereich einer Ehefrau

    Auszug aus BGH, 22.05.1963 - IV ZR 249/62
    Die Klägerin macht also mit ihrer Klage geltend, daß das Geschäft mit zum räumlich-gegenständlichen Bereich der Ehe im Sinne der Rechtsprechung des Senats gehöre und daß sie gegen das Eindringen der Geliebten ihres Ehemannes und deren Aufnahme in diesen Bereich geschützt sei (BGHZ 6, 360, 3 66 ; 34, 80, 87 ; 35, 302 ff; LM Nr. 1 b, Nr. 2 zu BGB § 823 (Af); Nr. 3 zu Art. 6 Abs. 1 GG).
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